Archiv für Kategorie: SIV-ERV News

22.11.2022 Wichtige Informationen zum Jahreswechsel 2022/23 vom SIV ERV e.V. und der BRAK

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundesnotarkammer hatten Sie darüber informiert, dass mit Ablauf des 31.12.2022 die sicherheitstechnische Zulassung der beA-Signaturkarten zur Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen an Dokumenten ablaufen wird. Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat daraufhin entschieden, qualifizierte elektronische Signaturzertifikate künftig nicht mehr als Signaturkarte

10.08.2022 Gemeinsame Stellungnahme SIV ERV 1/2022 zur geänderten Signaturpraxis im beA

SIV-ERV-Mitglieder können erst jetzt mit Integration der Fernsignatur in Kanzleisoftware und andere Fachsoftware-Produkte für Rechtsanwälte (Kanzleisoftware) beginnen – Fernsignatur nicht kompatibel mit Kanzleisoftware – Verband beklagt zeitlich verzögerte Information seiner Mitglieder – Kostenlose Integration der Signatur über beA in Kanzleisoftware muss erhalten bleiben – Gesetzlicher Auftrag der BRAK muss um

24.01.2017 Stellungnahme SIV-ERV 01/2017 zur Integration des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in Fachsoftware

Der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr teilt mit, dass eine Integration des beA in Kanzleisoftware bislang nicht möglich ist. Eine technisch hinreichend aufbereitete Schnittstelle zum beA und ein Zugriff auf die notwendige Testumgebung stehen bis heute noch nicht zur Verfügung. Erst wenn dies der Fall ist, können die Softwarehersteller mit der

16.12.2016 Stellungnahme SIV-ERV 12/2016 zur Integration des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) in Fachsoftware

Der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr teilt mit, dass eine Integration des beA in Kanzleisoftware bislang nicht möglich ist. Eine technisch hinreichend aufbereitete Schnittstelle zum beA und die notwendige Testumgebung stehen noch nicht zur Verfügung. Zum Jahreswechsel 2016/17 stellt jedoch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) ein entsprechendes Testsystems bereit, und die Softwarehersteller können